Preise pro Person/Nacht inkl. Frühstücksbuffet zzgl. Kurtaxe
Leistung Zimmer
HS* = Hauptsaison (01.05. bis 31.10. und 23.12. bis 06.01.)
NS** = Nebensaison (07.01. bis 30.04. und 01.11. bis 22.12.)
Ausgenommen sind Wochen die Feiertage enthalten!!
Das heißt: Brückentage sind HS Preise!!
Einzelzimmer HS* 67,00 - 75,00 € NS** 60,00 - 67,00 €
Doppelzimmer HS* 55,00 - 63,00 € NS** 50,00 - 58,00 €
Doppelzimmer zur Einzelbelegung (auf Anfrage)
zzgl. Kurtaxe € 1,50/Person/Nacht
Kurzaufenthaltszuschlag (unter 3 Nächte) : pro Person/Tag (Verfügbarkeit und Preis nur auf Anfrage in der HS)
Halbpension pro Person (nur in der NS) 25,00 €
Leihkühlschrank (Auf Anfrage)
Sauna (Gegen Gebühr und Vorreservierung)
Zusatzbett Kinder 4 - 6 Jahre 9,00 €
Zusatzbett Kinder 7 - 12 Jahre 14,50 €
Zusatzbett Kinder ab 13 Jahre und Erwachsene 25,00 €
Babybett/Zustellbett für unter 3 Jährige (einmalig) 20,00 €
Gut zu Wissen
Check in:
Die Anreise ist ab 15:00 bis 18:00 Uhr möglich
Spätere Anreise? Kein Problem, bitte nur kurz Bescheid geben!
Check out:
Zwischen 07:30 und 10:00 Uhr
Late check out:
bis 12:00 Uhr möglich (gegen Gebühr)
muss aber am Vortag angemeldet werden!
Rezeptionszeiten:
Gerne stehen wir Ihnen an der Rezeption von 07:00 bis 20:00 Uhr zur Verfügung.
Haustiere:
Nur in ausgewählten Zimmern, € 10 Tag/Tier ohne Futter
Bitte haben Sie Verständnis, das Ihr Vierbeiner nicht auf die Liegewiese "Sonnenalm" darf.
Etwaige Schäden werden in Rechnung gestellt.
Bezahlung:
Wir akzeptieren Barzahlung, EC Karte, sowie VISA- und MASTER Card und Bargeld.
Parkplätze:
Es stehen ausreichend Parkplätze direkt am Hotel zur Verfügung.
Alle Zimmer sind Nichtraucherzimmer!
Einen Aufzug gibt es nur im Gästehaus Seiseralm!
Stornierung
Rücktritt, Kündigung & Nichtanreise im Allgemeinen
Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des BHB auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.
Der BHB hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen An-strengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters einer Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
Der BHB hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Beherbergungsbetrieb die folgende Beträgen zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:
- Bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90%
- Bei Übernachtung/Frühstück 80%
- Bei Halbpension 70%
- Bei Vollpension 60%
Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BHB nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.
Bei kurzfristige Stornierungen einer gebuchten Zimmerbestellung wird die Leerbettgebühr nach den DEHOGA-Bestimmungen in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso bei Nichtanreise. Eine rechtzeitige Stornierung ist nur gültig, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurde!
Kostenlose Stornierung bis 14 Tage vor Antritt möglich!
Gilt nicht für´s Ferienhaus!
Rücktritt, Kündigung & Nichtanreise im Allgemeinen (ohne Corona)
Grundsätzlich besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht des Gastes.
Rechtsgrundlagen sind die Vorschriften der § 537 BGB (Miete), § 648 BGB (Werkvertrag) § 615 S. 1 BGB (Dienstvertragsrecht)
Grundsatz: Wer etwas bestellt, muss es auch dann bezahlen, wenn er die Leistung aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen (z. B. Krankheit), nicht in Anspruch nimmt.
Ein Anspruch auf eine kostenfreie Terminverschiebung besteht nicht.
Wir empfehlen eine Reiseversicherung, z. B. unter www.geld.de
Hinweise Corona:
Allgemein:
Wir erbringen unsere Leistungen stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum Aufenthaltszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen. Aus diesem Grund kann es zu coronabedingten, angemessenen Nutzungsregelungen oder– beschränkungen bei der Inanspruchnahme kommen.
Bitte beachten Sie die behördlichen Vorgaben unter
www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
Der Gast ist gehalten, diese zu beachten und im Falle von bei sich typischen Corona-Krankheitssymptomen unverzüglich den Gastgeber bzw. dessen Mitarbeiter zu informieren.
Die coronabedingten Einschränkungen sind Vertragsinhalt der Buchung.
Ein Anspruch auf eine kostenfreie Terminverschiebung besteht nicht.
Rücktritt, Kündigung & Nichtanreise wegen Corona:
Betriebsschließung wegen Corona:
Rechtliche Folge: Kostenloser Rücktritt, weil Aufenthalt unmöglich
Betriebseinschränkungen wegen Corona:
Rechtliche Folge: Möglicherweise im Einzelfall kostenloser Rücktritt, wenn durch Einschränkungen Vertragsgrundlage gestört (z. B. Wellnesshotel ohne Möglichkeit, Wellnessanlage zu nutzen)
Anreise des Kunden nicht möglich oder erschwert:
Rechtliche Folge: Kein kostenloser Rücktritt möglich, weil Anreise nicht Vertragsgrundlage
Beherbergungsverbot für Gäste aus Risikogebieten, die keinen aktuellen PCR Test vorlegen können:
Wenn der Gastgeber von einer behördliche Corona-Regelung betroffen ist, wird dem Gastgeber die Unterbringung von Kunden aus Risikogebieten untersagt, wenn diese keinen aktuellen PCR-Test vorlegen (Ausnahme: Geschäftsreisende!). Rechtliche Folge: Kein kostenloser Rücktritt möglich
Grundsätzlich ist dem Gastgeber die Leistung nicht möglich für Kunden aus den Risikogebieten!
Es sei denn, diese können einen PCR Test vorlegen.
Erkrankung oder Quarantäne des Gasts:
Wenn der Gastgeber nicht von einer behördlichen Corona-Regelung betroffen ist, fällt die Erkrankung des Gastes in den Risikobereich des Gastes. Die Quarantäneanordnung ggü. dem Gast auch!
Dem Gastgeber ist die Leistung durchaus möglich. Es liegt also kein Fall der Leistungsunmöglichkeit vor! Es gilt also §537 BGB!
Geschäftsgrundlage gestört gem. § 313 BGB?
Gesundheitszustand und Reisefähigkeit des Gasts ist nicht Vertragsgrundlage
Kein kostenloses Kündigungsrecht der Kunden, wenn Ausreiseverbote/Quarantänemaßnahmen im Herkunfts-/Abreiseort bestehen.
Der Gastgeber ist nicht von einer behördlichen Corona-Regelung betroffen: Das Verbot richtet sich jeweils an den Gast.
Dem Gastgeber ist die Leistung durchaus möglich. Es liegt also kein Fall der Leistungsunmöglichkeit vor! Es gilt also §537 BGB!
Geschäftsgrundlage gestört gem. § 313 BGB?
Die problemlose Aus-, An- und Einreisemöglichkeit des Gasts ist nicht Vertragsgrundlage!
Reisewarnung:
Besteht eine behördliche Reisewarnung, berechtigt diese nicht zur kostenfreien Stornierung!
Aufgrund der mittlerweile bekannten Coronapandemie obliegt das Risiko hierfür beim Gast!
Was gilt, wenn nur Angehörige eines Haushalts beherbergt werden dürfen, die Gäste aber mehreren Haushalten angehören?
Der Gastgeber ist von einer behördlichen Corona-Regelung betroffen: Das Verbot, Gäste aus mehr als x Haushalten zu beherbergen pro Unterkunftsart, richtet sich jeweils an den Gastgeber
Dem Gastgeber ist die Leistung an sich durchaus möglich. Es liegt also kein Fall der Leistungsunmöglichkeit vor!
Geschäftsgrundlage gestört gem. § 313 BGB?
Anzahl der Haushalte ist grundsätzlich nicht Vertragsgrundlage
Gäste weisen in der Unterkunft Symptome auf:
Gäste mit Krankheitssymptomen und deren Zimmergenossen sind unverzüglich aufzufordern, die Unterkunftseinheit nicht mehr zu verlassen und das Gesundheitsamt ist zu verständigen! Hierdurch entstehende Kosten der erkrankte Gast!
Gäste werden in der Unterkunft des Gastgebers unter Quarantäne gestellt werden, dadurch ist das Zimmer/Fewo für die Zeit der Quarantäne belegt ist:
Es liegt in Bezug auf die Folgebelegung ein Fall der Unmöglichkeit seitens des Gastgebers vor. Dem Folgegast sind Anzahlungen zurückzuerstatten. Schadensersatzansprüche drohen aber in der Regel nicht, solange kein Verschulden des Gastgebers! Die Belegungskosten können vom erkrankten Gast gefordert werden.